Apostille & beglaubigter Handelsregisterauszug für das Ausland
Für die Verwendung eines deutschen Auszugs im Ausland benötigen Sie in vielen Fällen eine Apostille oder eine Endbeglaubigung. Wir holen beides direkt vom zuständigen Amtsgericht und Landgericht und liefern das fertig beglaubigte Dokument an Sie aus.
Was ist eine Apostille?
Die Apostille ist eine internationale Beglaubigungsform nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels auf einer öffentlichen Urkunde — wie etwa einem aktuellen Auszug aus dem Handelsregister. Die Apostille ersetzt die Legalisation nur, wenn das Übereinkommen zwischen Deutschland und dem Zielland gilt; Beitritte mit deutschem Widerspruch genügen nicht.
Beglaubigter Auszug für das Ausland
Für Behörden, Banken, Notare und Gerichte im Ausland reicht der reine PDF-Auszug oft nicht aus. Sie benötigen einen vom zuständigen Amtsgericht amtlich beglaubigten Auszug — je nach bestätigtem Ziellandverfahren mit Apostille oder Vorbeglaubigung, BfAA-Endbeglaubigung und konsularischer Legalisation.
Endbeglaubigung erklärt
Das Landgericht kann eine Vorbeglaubigung gerichtlicher Urkunden erteilen. Eine gegebenenfalls anschließende Endbeglaubigung erfolgt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) vor der konsularischen Legalisation. Sie ist keine pauschale Voraussetzung einer Apostille.
Deutsche gerichtliche Urkunden: Vorbeglaubigung und ggf. BfAA-Endbeglaubigung vor der konsularischen Legalisation. Datiert 10.10.2026: Afghanistan, Bangladesch, Burkina Faso, Irak, Iran, Jordanien, Kambodscha, Katar, Laos, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Senegal, Simbabwe, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan, Togo. Libanon: nur Schul-/Ausbildungsnachweise. VAE: Einordnung wegen Ausnahme für Handelsurkunden gesondert prüfen. Taiwan: nur Justizurkunden; Iran: außer Hochschulzeugnissen. China, Bahrain und Saudi-Arabien: Apostille-Verfahren im Verhältnis zu Deutschland. Bangladesh: deutscher Beitrittswiderspruch. Empfängeranforderungen bestätigen lassen; keine pauschale Verfahrens- oder Annahmegarantie.
Welche Länder akzeptieren die Apostille?
Über 120 Staaten weltweit sind Mitglied des Haager Übereinkommens und akzeptieren die Apostille als ausreichende Beglaubigung. Häufige Zielländer aus unserer Praxis sind unter anderem:
- Europa: Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweiz, Österreich, Polen
- Nordamerika: USA, Mexiko
- Lateinamerika: Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien
- Asien: Japan, Südkorea, Indien (seit 2005), Hongkong
- Naher Osten: Israel, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate (seit 2025)
- Ozeanien: Australien, Neuseeland
Falls das Apostille-Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland nicht gilt, ist das Verfahren mit der zuständigen ausländischen Vertretung und empfangenden Stelle zu klären.
Anwendungsfälle
- Gründung einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung im Ausland
- Vorlage bei ausländischen Banken zur Kontoeröffnung
- Notarielle Beurkundungen außerhalb Deutschlands
- Internationale Ausschreibungen und Verträge
- Visumantrag, Aufenthaltsgenehmigung, Geschäftsregistrierung im Ausland
- Vorlage bei ausländischen Steuerbehörden und Wirtschaftsministerien
Welche Dokumente erhalten Sie?
- Beglaubigter Handelsregisterauszug — mit Siegel des Amtsgerichts
- Vorbeglaubigung / ggf. BfAA-Endbeglaubigung – nur entsprechend dem bestätigten Ziellandverfahren
- Apostille — internationale Beglaubigung nach Haager Übereinkommen für Mitgliedsstaaten
- Übersetzung auf Anfrage (z. B. Englisch, Französisch, Spanisch)
Bearbeitungszeit für Apostille
Die Bearbeitung erfolgt in mehreren Stufen, wobei jede Behörde ihre eigene Bearbeitungszeit hat:
PDF-Auszüge: in der Regel innerhalb einer Stunde ab Annahme der vollständigen Bestellung während unserer Servicezeiten (Montag–Freitag 09:00–18:00 Uhr, Samstag 09:00–15:00 Uhr, deutsche Ortszeit). Außerhalb dieser Zeiten beginnt die Bearbeitung im nächsten Servicezeitraum. Ohne wirksames Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn beginnt die Bearbeitung frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist. Den Bearbeitungsbeginn bestätigen wir mit der Auftragsannahme. Amtliche Beglaubigungen: in der Regel 2–4 Wochen; Apostillen: in der Regel 6 Wochen, jeweils ab Annahme der vollständigen Unterlagen. Postlaufzeiten kommen hinzu. Legalisation: Bearbeitungszeit auf Anfrage. Die Verfügbarkeit und behördliche Bearbeitung können die Zustellung verzögern; dies sind Schätzungen, keine garantierten Fristen.