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FAQ's

Gewerberegister nach § 14 GewO

Das Gewerberegister ist ein nicht-öffentliches Register, in dem alle in der Kommune ansässigen Gewerbetreibenden aufgeführt sind.


Nach der Vorschrift der Gewerbeordnung (§ 14 GewO) muss jedermann, der einen Gewerbetrieb eröffnen will, dies mit dem Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei ist unbeachtlich, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Der Gewerbetreibende muss seine persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift sowie die Daten seines Gewerbebetriebes wie dessen Anschrift, die ausgeübte Tätigkeit, die Anzahl der beschäftigten Personen für das Gewerberegister angeben. Unterliegt das ausgeübte Gewerbe einer Erlaubnispflicht, wie zum Beispiel bei einem Handwerksbetrieb oder einer Gaststätte, so müssen auch die Handwerkskarte oder die notwendige Konzession vorgelegt werden. Auch Personen- oder Kapitalgesellschaften, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, unterliegen der Anzeigepflicht, unabhängig davon, ob sie bereits im Handelsregister eingetragen sind oder sich eintragen lassen müssen.


Die Meldepflicht für das Gewerberegister besteht auch, wenn der Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde verlegt wird, wenn er aufgegeben wird oder wenn eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle eröffnet werden sollen.


Wird die Anzeige zu spät oder überhaupt nicht erstattet, droht ein Bußgeldverfahren oder sogar ein Verfahren nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.


Zuständig für das Gewerberegister bei den Gemeinden sind die Ordnungs- oder Gewerbeämter. Sie unterrichten nach der erfolgten Anzeige weitere Behörden, wie das zuständige Finanzamt, die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer, das Eichamt, die zuständige Berufsgenossenschaft das zuständige Landesstatistikamt und das Arbeitsamt. Darüber hinaus enthält die Gewerbeordnung weitere zahlreiche Tatbestände, die zur Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen ermächtigen oder verpflichten.


Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register, in das jedermann jederzeit Einsicht nehmen oder auf dessen Inhalt man sich verlassen kann, wie z.B. beim Handels- oder Vereinsregister. Die kostenpflichtige Auskünfte werden daher nur ohne Gewähr erteilt.


Eine Auskunft aus dem Gewerberegister wird dann auf Antrag erteilt, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass an der Auskunft ein berechtigtes Interesse besteht. Insbesondere wenn mehr Daten als der Name, die Anschrift des Betriebes und die angezeigte Tätigkeit abgefragt werden, muss der Antragsteller nachweisen, dass er zum Beispiel Forderungen gegen den Inhaber des Gewerbebetriebes geltend machen will. Die Behörde wägt dann ab, ob das Interesse des Antragstellers an der Auskunft oder das Interesse des Gewerbetreibenden am Schutz seiner Daten überwiegt.


Beim Bundesamt für Justiz wird das Gewerbezentralregister geführt, in dem jedoch nicht die Gewerbebetriebe, sondern Entscheidungen über Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften, die Untersagung des Betriebes eines Gewerbes, die Rücknahme von Erlaubnissen und Genehmigungen oder Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren registriert sind.