Im Handelsregister sind folgende Angaben enthalten
- Firma
- Sitz des Unternehmens, Niederlassungen und Zweigniederlassungen
- Gegenstand des Unternehmens
- Vertretungsberechtigte Personen
- Rechtsform
- Grund- oder Stammkapital des Unternehmens
- Kommanditisten, Mitglieder
Alle Eintragungen der angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts werden im öffentlichen Handelsregister elektronisch geführt. Das Registerrecht gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Register setzt sich aus 2 verschiedenen Abteilungen zusammen, A und B. Hier werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften unter der Nummer HRA XXXX (Abteilung A) und Kapitalgesellschaften unter der Nummer HRB XXXX (Abteilung B) eingetragen. Anmeldung, Neueintrag, Veränderung oder Löschung müssen öffentlich beglaubigt sein, die Eintragungen erfolgen durch Antrag. Sobald ein Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt, muss es sich ins Handelsregister eintragen, ausgenommen Kleingewerbetreibende.
Falsche Eintragungen werden gegenüber Gutgläubigen als richtig erkannt. Was nicht im Handelsregister steht, gilt nicht gegenüber Dritten (Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB). Auf eine im Handelsregister eingetragene Tatsache kann man sich berufen, auch wenn sie falsch ist (Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB).
Unternehmen ohne einen persönlich haftenden Gesellschafter, sind dazu verpflichtet ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offenzulegen. Bis einschließlich dem Geschäftsjahr 2005 sind die Jahresabschlüsse jedoch beim Handelsregister offenzulegen. Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen variiert je nach Größe des Unternehmens. Zum Abschluss 2006 wurde die Offenlegungspflicht auf elektronische übertragung ergänzt.