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Rückblick: Erste Online-Gründung einer GmbH im August 2022

Redaktion e-handelsregisterauszug.de · Veröffentlicht · Geprüft

Ereignis: 1. August 2022; Rückblick vom 17. Oktober 2026. Die Bundesnotarkammer meldete an diesem Tag die erste Online-Gründung einer GmbH in Deutschland. Der historische Schritt betrifft das notarielle Verfahren; er ist nicht mit einer sofortigen Handelsregistereintragung gleichzusetzen.

Was die Bundesnotarkammer damals berichtete

Die erste Beurkundung erfolgte per Videokonferenz über das System der Bundesnotarkammer. Der Gründer befand sich in Berlin, der Notar in München. Die Meldung markiert den Beginn des notariellen Online-Verfahrens, nicht die Abschaffung der notariellen Mitwirkung.

Welche Rolle die notarielle Form behält

§ 2 GmbHG verlangt für den Gesellschaftsvertrag notarielle Form und ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Beurkundung mittels Videokommunikation. Ob ein konkreter Vorgang dafür geeignet ist, sollte mit dem beauftragten Notariat geklärt werden.

Gründung und Registereintragung auseinanderhalten

Für die spätere Recherche zählt der tatsächlich dokumentierte Registerstand. Eine Terminbestätigung oder eine Nachricht über einen erfolgten Notartermin ersetzt keinen aktuellen Nachweis der Registereintragung. Unsere praktische Empfehlung: Benennen Sie in einer Anfrage ausdrücklich, welchen Schritt Sie belegen möchten.

Welche Unterlagen bei einer Prüfung helfen

Gehen Sie von der genauen Gesellschaftsbezeichnung aus. Wenn bereits eine Registerangabe vorliegt, verwenden Sie diese zur Recherche. Lesen Sie Datum und Inhalt eines gefundenen Dokuments zusammen, statt aus dem Wort „online“ auf einen bestimmten Bearbeitungsstand zu schließen.

  • Vollständige Bezeichnung übernehmen.
  • Notartermin und Eintragungsnachweis unterscheiden.
  • Bei Unklarheiten den aktuellen Stand beim Beteiligten erfragen.

Warum die Meldung als Rückblick erscheint

Der Beitrag beschreibt den Start im Jahr 2022 und keine neue Verfahrensänderung vom Oktober 2026. Für die heutige Planung sind die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Abstimmung mit dem Notariat maßgeblich. Eine pauschale Gründungsdauer wird daraus nicht abgeleitet.

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