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Befreiung von § 181 BGB

Redaktion e-handelsregisterauszug.de · Veröffentlicht · Geprüft

§ 181 BGB betrifft Rechtsgeschäfte, bei denen ein Vertreter zugleich für sich selbst oder als Vertreter eines Dritten handelt. Eine Befreiung kann solche Geschäfte im erlaubten Umfang ermöglichen.

Bedeutung und Einordnung

Ein Insichgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn dieselbe Person auf der einen Seite für die Gesellschaft und auf der anderen Seite für sich selbst auftritt. Mehrfachvertretung betrifft das Handeln für beide beteiligten Parteien.

Was die Unterlagen zeigen

Die Befreiung ist von Einzelvertretungsbefugnis zu unterscheiden. Wer von § 181 BGB befreit ist, darf deshalb nicht automatisch jede Gesellschaft allein vertreten. Der Registerwortlaut kann außerdem zwischen verschiedenen Fallgruppen unterscheiden.

Hinweis für die Recherche

Lesen Sie Befreiung und allgemeine Vertretungsregelung zusammen. Für einen konkreten Vertrag sind zusätzlich die beteiligten Personen, Gesellschaften und der Umfang der Befugnisse maßgeblich. Ein isolierter Vermerk beantwortet diese Fragen nicht vollständig.

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