Die Prokura ist eine ausdrücklich erteilte handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang. Eine Person mit Prokura heißt Prokurist; sie ist dadurch weder Geschäftsführer noch Gesellschafter.
Bedeutung und Einordnung
Sie umfasst grundsätzlich Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Für die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist eine besondere Befugnis nötig. Eine gewöhnliche Handlungsvollmacht ist von der Prokura zu unterscheiden.
Was die Unterlagen zeigen
Im Register kann Einzelprokura oder Gesamtprokura stehen. Bei Gesamtprokura müssen die im Eintrag bezeichneten Personen zusammenwirken. Auch eine Beschränkung auf eine Niederlassung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen relevant sein.
Hinweis für die Recherche
Lesen Sie den vollständigen Wortlaut einschließlich späterer Änderungen. Die Eintragung dokumentiert die Prokura; ihr rechtlicher Beginn hängt nicht allein vom Tag der Registereintragung ab. Ein Kürzel in einer E-Mail ersetzt diese Prüfung nicht.