Eine Endbeglaubigung ist eine zusätzliche Echtheitsbestätigung, die für bestimmte deutsche öffentliche Urkunden vor einer konsularischen Legalisation verlangt werden kann. Sie ist weder eine Apostille noch bereits die Legalisation.
Vorbeglaubigung und zuständige Stelle
Vor einer Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) muss die Urkunde von der zuständigen Stelle vorbeglaubigt sein. Das BfAA nennt für gerichtliche und notarielle Urkunden, darunter Handelsregisterauszüge, das Landgericht als Vorbeglaubigungsstelle. Die Zuständigkeit ist für die konkrete Urkunde zu klären.
Zielland und Urkundenart prüfen
Ob eine Endbeglaubigung erforderlich ist, hängt vom konkreten Verfahren und den Anforderungen der ausländischen Vertretung ab. Länderlisten und Ausnahmen können sich ändern. Eine pauschale Pflicht für alle Urkunden eines Landes lässt sich daraus nicht ableiten.
Was der Vermerk nicht ersetzt
Die Endbeglaubigung ersetzt keine gegebenenfalls noch notwendige konsularische Legalisation, Übersetzung oder gesonderte Empfängerprüfung. Klären Sie den vollständigen Ablauf vor der Bestellung und planen Sie die einzelnen Bearbeitungsschritte ein.